Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Blau Schwarz Die Saarlänner“ nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V.".
Der Sitz des Vereins ist in Saarbrücken
Das Geschäftsjahr des Vereinsjahrs ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Vereinszweck des Vereins ist die Förderung des „traditionellen Brauchtums und der Heimatpflege.
Die Abteilungen des Vereins sind
· Der Fastnachtsabteilung
· Die Theaterabteilung
· Die Abteilung für Tradition und Heimatpflege
Die Mitgliederversammlung kann die Gründung weiterer unselbständiger Abteilungen beschließen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, die Pflege von Kulturellen Veranstaltungen, Erziehung und die Förderung der Musik und des Gesanges, der Förderung von Theaterkunst mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Amateuren.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Vereinsmitgliedschaft gliedert sich in Aktiv- und Passivmitglieder, Jugendmitgliedern.
Über eine separat von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung können zudem weitere Mitgliedschaftsarten im Einzelnen ergänzend festgelegt werden. Mit dem Vereinsbeitritt wird auch die grundsätzliche Zustimmung zur gebotenen Erfassung, Speicherung und zweckbestimmten zulässigen Nutzung der persönlichen Mitgliederdaten erteilt, die der Verein unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes und des Vereinszwecks zu verwalten hat.
Jugendmitglieder haben die vollen Mitgliedschaftsrechte, Bei der Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte werden sie von dem gesetzlichen Vertreter vertreten, sie haben die vollen Rechte von ordentlichen Mitgliedern mit Beginn des auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Tages.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.
Bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist die schriftliche Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s beim Aufnahmeantrag erforderlich, entsprechendes gilt für die Austrittserklärung. Mit dem Vereinsbeitritt und Aufnahme in den Verein anerkennt jedes Mitglied die Bestimmungen und Vorgaben dieser Satzung sowie des Verbands, die ergänzenden Richtlinien und Ordnungen sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Verein kann im Übrigen eine separate Ehrenordnung mit Zustimmung durch die Mitgliederversammlung beschließen.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Satzung, Ordnungen und Richtlinien verstoßen hat. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör unter Mitteilung der Ausschlussgründe zu gewähren, dies mit einer abschließenden Äußerungsfrist von 10 Tage ab Zugang der beabsichtigten Entscheidung.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen an den 1. Vorsitzenden zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber dann abschließend. Mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Mitglieds, die Beitragspflicht besteht bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung über eine Beitragsordnung jeweils verbindlich festgelegt wird.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung,
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, der Schatzmeisterin und den Abteilungsleiter der Sparte Fastnacht, Sparte Brauchtum, Sparte Theater und bis zu 2 Beisitzern.
2. Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzender und die Schatzmeisterin bilden den Vorstand nach § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für den 1. Vorstand besteht Alleinvertretungsbefugnis, der stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin vertreten den Verein gemeinsam.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den 2.Vorsitzenden.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
4. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich und/oder in digitaler Form durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
→ Ort und Zeit der Sitzung,
→ die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
→ die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage zum Protokoll zu verwahren.
Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit zudem bei Bedarf aus verwaltungsorganisatorischen Gründen die Einstellung eines Geschäftsführers beschließen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenprüfer, Spartenleiter, Entlastung des Vorstands,
c) Beschlussfassung zur Beitragsordnung,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
e) Änderung der Satzung einschließlich der Gründung neuer Abteilungen,
f) Auflösung des Vereins,
g) Beschlussfassung über vorgelegte Anträge,
h) Ausschluss eines Vereinsmitglieds,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2.
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten sechs Monaten eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
→ der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
→ ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem 2.Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
Alternativ: Bekanntgabe in der Vereinszeitung/Gemeindeblatt, der örtlichen Tageszeitung, Aushang im Vereinsheim etc. statt schriftlicher Einladung.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge mit Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem 2.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Für die Dauer der Durchführung des alten Vorstandes und der Neuwahl des 1. Vorsitzenden wird ein Versammlungsleiter gewählt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.
Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt.
Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, hat dann im zweiten oder einem ggf. gebotenen weiteren Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden verbleibenden Kandidaten stattzufinden, die bis dahin die meisten Stimmen erhalten haben.
d) Es werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer prüfen gemeinsam die Kasse sowie die Buchführung. Sie berichten der Mitgliederversammlung
e) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und der Schriftführerin
→ Ort und Zeit der Versammlung
→ Name des Versammlungsleiters und der Schriftführerin
→ Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
→ Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
→ die Tagesordnung
→ die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen) und die Art der Abstimmung
→ Satzungsanträge
→ Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei/drei Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.
Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinder Hospitzdienst Saar e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
Saarbrücken den 30.11.2015
Gez.
Stefan Petry
1.Vorsitzender